Gem. §§ 16 Abs. 1 Satz 1, 28 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (InfektionsschutzgesetzIfSG) i. V. m. § 16 Satz 2 der Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO) sowie i.V.m. §§ 35 Satz 2, 41 Verwaltungs-verfahrensgesetz NRW (VwVfG NRW) erlässt der Oberbürgermeister der Stadt Münster zur Verminderung der Verbreitung von SARS-CoV-2 Virus-Infektionen im Stadtgebiet von Münster folgende
Allgemeinverfügung:

  1. Alle Schülerinnen und Schüler, die in den Kreisen Gütersloh oder Warendorf wohnhaft sind oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind vom Unterricht an Münsteraner Schulen ausgeschlossen und dürfen Schulgebäude nicht betreten. Die Teilnahme an Zeugnisübergaben unter Einhaltung der geltenden Abstands- und Hygieneregeln bleibt zulässig.
  2. Diese Allgemeinverfügung wird am 25. Juni 2020 wirksam und ist bis zum Ablauf des 30. Juni 2020 befristet.
    Hinweise:
    Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar, § 28 Abs. 3 i. V. m. § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Anfechtungsklage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
    Rechtsbehelfsbelehrung:
    Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Münster (Postanschrift: Postfach 8048, 48043 Münster, Hausanschrift: Manfred von Richthofen Straße 8, 48145 Münster) schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzureichen. Die Klage kann auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Es muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 55a Absatz 4 VwGO eingereicht werden. Die für die Übermittlung und Bearbeitung geeigneten technischen Rahmenbedingungen bestimmen sich nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr Verordnung – ERVV) vom 24. November 2017 (BGBI. I S. 3803).
    Münster, den 24. Juni 2020
    Der Oberbürgermeister
    i .V.
    gez. Paal